Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wählerlisten
§ 12. (1) Die Wahlkommission hat die von der Ärztekammer nach Wahlkörpern gemäß § 3 Abs. 3 erstellten Verzeichnisse spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung als Wählerlisten an ihrem Sitze öffentlich aufzulegen.Paragraph 12, (1) Die Wahlkommission hat die von der Ärztekammer nach Wahlkörpern gemäß Paragraph 3, Absatz 3, erstellten Verzeichnisse spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung als Wählerlisten an ihrem Sitze öffentlich aufzulegen.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben haben, die Wählerlisten in Abschrift zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12141587
Alte Dokumentnummer
N8199760869J