Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36, BGBl. II Nr. 353/1998.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 36,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 1998,.
Text
Wählerlisten
§ 12. (1) Die Wahlkommission hat die von der Ärztekammer nach Wahlkörpern gemäß § 3 Abs. 3 erstellten Verzeichnisse spätestens drei Tage nach der Wahlausschreibung als Wählerlisten an ihrem Sitze öffentlich aufzulegen.Paragraph 12, (1) Die Wahlkommission hat die von der Ärztekammer nach Wahlkörpern gemäß Paragraph 3, Absatz 3, erstellten Verzeichnisse spätestens drei Tage nach der Wahlausschreibung als Wählerlisten an ihrem Sitze öffentlich aufzulegen.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben haben, die Wählerlisten in Abschrift zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12142518
Alte Dokumentnummer
N8199854958L