Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Einspruchsverfahren
§ 14. Die Wahlkommission hat die Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerliste im Presseorgan der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes zu veröffentlichen unter Hinweis darauf, daß von Wahlberechtigten Einsprüche innerhalb von zwei Wochen beim Vorsitzenden der Wahlkommission eingebracht werden können und daß von Wahlberechtigten Einsprüche, die sich gegen die vermeintlich unrichtige Zuweisung zu einem Wahlkörper richten, innerhalb der gleichen Frist bei der betreffenden Ärztekammer eingebracht werden können. Paragraph 14, Die Wahlkommission hat die Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerliste im Presseorgan der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes zu veröffentlichen unter Hinweis darauf, daß von Wahlberechtigten Einsprüche innerhalb von zwei Wochen beim Vorsitzenden der Wahlkommission eingebracht werden können und daß von Wahlberechtigten Einsprüche, die sich gegen die vermeintlich unrichtige Zuweisung zu einem Wahlkörper richten, innerhalb der gleichen Frist bei der betreffenden Ärztekammer eingebracht werden können.
Dokumentnummer
NOR12141589
Alte Dokumentnummer
N8199760871J