Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36, BGBl. II Nr. 353/1998.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 36,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 1998,.
Text
Einspruchsverfahren
§ 14. Die Wahlkommission hat die Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerliste im Presseorgan der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes zu veröffentlichen unter Hinweis darauf, daß von Wahlberechtigten Einsprüche innerhalb von drei Tage (Anm.: richtig: Tagen) beim Vorsitzenden der Wahlkommission eingebracht werden können und daß von Wahlberechtigten Einsprüche, die sich gegen die vermeintlich unrichtige Zuweisung zu einem Wahlkörper richten, innerhalb der gleichen Frist bei der betreffenden Ärztekammer eingebracht werden können. Paragraph 14, Die Wahlkommission hat die Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerliste im Presseorgan der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes zu veröffentlichen unter Hinweis darauf, daß von Wahlberechtigten Einsprüche innerhalb von drei Tage Anmerkung, richtig: Tagen) beim Vorsitzenden der Wahlkommission eingebracht werden können und daß von Wahlberechtigten Einsprüche, die sich gegen die vermeintlich unrichtige Zuweisung zu einem Wahlkörper richten, innerhalb der gleichen Frist bei der betreffenden Ärztekammer eingebracht werden können.
Dokumentnummer
NOR12142519
Alte Dokumentnummer
N8199854959L