Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
11.01.1997 bis 06.10.1998 — BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1807.10.199830.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998
§ 1811.01.199706.10.1998 BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

11.01.1997BGBl. II Nr. 5/1997

Außerkrafttretensdatum

06.10.1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 18, (1) Die Wahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen und Bedenken dagegen dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe unverzüglich, längstens aber bis zum 26. Tag vor Beginn der Wahlhandlung mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis zum Ablauf des 21. Tages vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich mitzuteilen. Bei Streichung oder Neuaufnahme von Wahlwerbern muß der Änderungsvorschlag die Unterschriften der gestrichenen oder neuaufgenommenen Wahlwerber sowie die des Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe enthalten.

  1. Absatz 2,Nicht zu verlautbaren sind Wahlvorschläge, die verspätet eingebracht werden, ferner solche, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen aufweisen oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des Absatz eins, erfolglos geblieben ist.
  2. Absatz 3,Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind nach erfolglosem Berichtigungsverfahren von der Wahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Absatz eins, durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.
  3. Absatz 4,Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Wahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Listen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der gestellten Frist seine Entscheidung nicht bekannt, so ist er auf den später eingebrachten Listen zu streichen.
  4. Absatz 5,Wird kein Wahlvorschlag eingebracht oder enthalten sämtliche eingereichten Wahlvorschläge nicht so viele Wahlwerber, wie Mandate zu vergeben sind, so hat die Wahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.
  5. Absatz 6,Die Wahlkommission hat die Kundmachung der ordnungsgemäß erstellten oder ergänzten Wahlvorschläge im Presseorgan der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes nach Prüfung so zeitgerecht zu veranlassen, daß die Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens zehn Tage vor dem Wahltag erfolgt. Die Wahlkommission hat ferner dafür zu sorgen, daß die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten zehn Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.
  6. Absatz 7,In der Verlautbarung gemäß Absatz 6, bestimmt sich die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, nach der Gesamtzahl der Mandate, die die Wählergruppen bei der letzten Wahl zur Vollversammlung erreicht haben, beginnend mit der höchsten Zahl. Dabei ist nicht erforderlich, daß die Wählergruppen in allen Wahlkörpern vertreten waren. Sind die Mandatszahlen gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge der Wählergruppen mit diesen Mandatszahlen nach der bei der letzten Wahl zur Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der für diese Wählergruppen abgegebenen Stimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist. Ändert eine Wählergruppe, die in der letzten Vollversammlung vertreten war, ihre Bezeichnung einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung, so ist dieser Absatz anzuwenden, wenn die Wählergruppe mit Ausnahme der Bezeichnung offensichtlich die gleiche ist.
  7. Absatz 8,Im Anschluß an die gemäß Absatz 7, gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich deren Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge beim Wahlkommissär zu richten hat. Bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.
  8. Absatz 9,Kandidiert eine Wählergruppe nicht in allen Wahlkörpern, bleibt die in den Absatz 7 und 8 festgelegte Reihenfolge unberührt, doch ist die dieser Wählergruppe zukommende Stelle in der Verlautbarung des Wahlvorschlages für den betreffenden Wahlkörper mit dem Wort „leer'' zu versehen.
  9. Absatz 10,War bei der letzten Wahl nur ein einziger Wahlvorschlag vorhanden, so bestimmt sich die Reihenfolge der Wählergruppen nach der Gesamtzahl der Mandate, die die Wählergruppen bei der letztvorangegangenen Wahl zur Vollversammlung erreicht haben. War auch bei dieser Wahl nur ein einziger Wahlvorschlag vorhanden, richtet sich die Reihenfolge der Wählergruppen nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge beim Wahlkommissär.
  10. Absatz 11,Lassen sich aus einem Wahlvorschlag mehrere Wahlvorschläge ableiten, sind die Absatz 7 bis 10 sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10011065

Dokumentnummer

NOR12141593

Alte Dokumentnummer

N8199760875J