(7)Absatz 7,In der Verlautbarung gemäß Abs. 6 bestimmt sich die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, nach der Gesamtzahl der Mandate, die die Wählergruppen bei der letzten Wahl zur Vollversammlung erreicht haben, beginnend mit der höchsten Zahl. Dabei ist nicht erforderlich, daß die Wählergruppen in allen Wahlkörpern vertreten waren. Sind die Mandatszahlen gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge der Wählergruppen mit diesen Mandatszahlen nach der bei der letzten Wahl zur Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der für diese Wählergruppen abgegebenen Stimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist. Ändert eine Wählergruppe, die in der letzten Vollversammlung vertreten war, ihre Bezeichnung einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung, so ist dieser Absatz anzuwenden, wenn die Wählergruppe mit Ausnahme der Bezeichnung offensichtlich die gleiche ist.In der Verlautbarung gemäß Absatz 6, bestimmt sich die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, nach der Gesamtzahl der Mandate, die die Wählergruppen bei der letzten Wahl zur Vollversammlung erreicht haben, beginnend mit der höchsten Zahl. Dabei ist nicht erforderlich, daß die Wählergruppen in allen Wahlkörpern vertreten waren. Sind die Mandatszahlen gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge der Wählergruppen mit diesen Mandatszahlen nach der bei der letzten Wahl zur Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der für diese Wählergruppen abgegebenen Stimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist. Ändert eine Wählergruppe, die in der letzten Vollversammlung vertreten war, ihre Bezeichnung einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung, so ist dieser Absatz anzuwenden, wenn die Wählergruppe mit Ausnahme der Bezeichnung offensichtlich die gleiche ist.