Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
11.01.1997 bis 30.12.1998 — BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1911.01.199730.12.1998 BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

11.01.1997BGBl. II Nr. 5/1997

Außerkrafttretensdatum

30.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Amtlicher Stimmzettel

Paragraph 19, (1) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der gemäß Paragraph 18, Absatz 7 bis 10 festgelegten Reihenfolge sowie die aus dem Muster (Anlage 2) ersichtlichen Angaben zu enthalten und darf nur auf Anordnung der Wahlkommission hergestellt werden (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 6,).

  1. Absatz 2,Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper verlautbarten Wahlvorschläge zu richten (Paragraph 18,). Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 cm bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für alle Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein.
  2. Absatz 3,Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper gleichfarbige amtliche Stimmzettel mit dem jeweils in Betracht kommenden Wahlkuvert in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen.

Gesetzesnummer

10011065

Dokumentnummer

NOR12141594

Alte Dokumentnummer

N8199760876J