Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Amtlicher Stimmzettel
§ 19. (1) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der gemäß § 18 Abs. 7 bis 10 festgelegten Reihenfolge sowie die aus dem Muster (Anlage 2) ersichtlichen Angaben zu enthalten und darf nur auf Anordnung der Wahlkommission hergestellt werden (§ 6 Abs. 4 Z 6).Paragraph 19, (1) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der gemäß Paragraph 18, Absatz 7 bis 10 festgelegten Reihenfolge sowie die aus dem Muster (Anlage 2) ersichtlichen Angaben zu enthalten und darf nur auf Anordnung der Wahlkommission hergestellt werden (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 6,).
(2)Absatz 2,Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper verlautbarten Wahlvorschläge zu richten (§ 18). Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 cm bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für alle Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein.Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper verlautbarten Wahlvorschläge zu richten (Paragraph 18,). Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 cm bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für alle Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein.
(3)Absatz 3,Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper gleichfarbige amtliche Stimmzettel mit dem jeweils in Betracht kommenden Wahlkuvert in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen.
Dokumentnummer
NOR12141594
Alte Dokumentnummer
N8199760876J