Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Abstimmungsverfahren
§ 20. (1) An der Wahl dürfen sich nur Ärzte beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerlisten eingetragen sind.Paragraph 20, (1) An der Wahl dürfen sich nur Ärzte beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerlisten eingetragen sind.
(2)Absatz 2,Alle wahlberechtigten Ärzte können ihr Wahlrecht durch postalische Übersendung des den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission, in deren Bereich sie tätig sind, oder durch persönliche Abgabe der Stimme ausüben.
(3)Absatz 3,Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, sich des ihm von der Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts zu bedienen und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Im Falle der Übersendung des Wahlkuverts sind auf dem anhängenden Kuvertabschnitt die dort befindlichen Vordrucke (Name und Anschrift usw.) mit Schreibmaschine oder in Blockschrift auszufüllen. Die Anbringung anderer Vermerke, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert bewirkt die Ungültigkeit der abgegebenen Stimme.
(4)Absatz 4,Das Wahlkuvert kann mittels eingeschriebenen Briefs übermittelt oder persönlich in dem gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 festgelegten Zeitraum bei der für die Stimmabgabe zuständige Wahlkommission überbracht werden. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge zu tragen, daß jeglicher Postvermerk und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst vermieden werden können. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.Das Wahlkuvert kann mittels eingeschriebenen Briefs übermittelt oder persönlich in dem gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, festgelegten Zeitraum bei der für die Stimmabgabe zuständige Wahlkommission überbracht werden. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge zu tragen, daß jeglicher Postvermerk und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst vermieden werden können. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
(5)Absatz 5,Die Wahlkommission ist verpflichtet, auf Verlangen die Übernahme des Wahlkuverts zu bestätigen.
(6)Absatz 6,Der Wahlkommissär hat die bei der Wahlkommission einlangenden Wahlkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltag zu sorgen.
Dokumentnummer
NOR12141595
Alte Dokumentnummer
N8199760877J