Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
11.01.1997 bis 30.12.1998 — BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2011.01.199730.12.1998 BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

11.01.1997BGBl. II Nr. 5/1997

Außerkrafttretensdatum

30.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Abstimmungsverfahren

Paragraph 20, (1) An der Wahl dürfen sich nur Ärzte beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerlisten eingetragen sind.

  1. Absatz 2,Alle wahlberechtigten Ärzte können ihr Wahlrecht durch postalische Übersendung des den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission, in deren Bereich sie tätig sind, oder durch persönliche Abgabe der Stimme ausüben.
  2. Absatz 3,Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, sich des ihm von der Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts zu bedienen und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Im Falle der Übersendung des Wahlkuverts sind auf dem anhängenden Kuvertabschnitt die dort befindlichen Vordrucke (Name und Anschrift usw.) mit Schreibmaschine oder in Blockschrift auszufüllen. Die Anbringung anderer Vermerke, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert bewirkt die Ungültigkeit der abgegebenen Stimme.
  3. Absatz 4,Das Wahlkuvert kann mittels eingeschriebenen Briefs übermittelt oder persönlich in dem gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, festgelegten Zeitraum bei der für die Stimmabgabe zuständige Wahlkommission überbracht werden. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge zu tragen, daß jeglicher Postvermerk und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst vermieden werden können. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
  4. Absatz 5,Die Wahlkommission ist verpflichtet, auf Verlangen die Übernahme des Wahlkuverts zu bestätigen.
  5. Absatz 6,Der Wahlkommissär hat die bei der Wahlkommission einlangenden Wahlkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltag zu sorgen.

Gesetzesnummer

10011065

Dokumentnummer

NOR12141595

Alte Dokumentnummer

N8199760877J