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§ 21

Fassungen
11.01.1997 bis 30.12.1998 — BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2111.01.199730.12.1998 BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

11.01.1997BGBl. II Nr. 5/1997

Außerkrafttretensdatum

30.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 21, (1) Die Wahlkommission hat Vorsorge zu treffen, daß den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme im Wahllokal ermöglicht wird. Wird die Stimme am Wahltag persönlich abgegeben, so ist Paragraph 23, anzuwenden.

  1. Absatz 2,Das Wahllokal (Amtsraum der Wahlkommission) sowie die zur Durchführung der Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie Amtstische für die Wahlkommission, die Wahlurnen für die drei Wahlkörper und die erforderlichen Wahlzellen sind von der Ärztekammer beizustellen.
  2. Absatz 3,Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt Paragraph 57, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471, mit Ausnahme des Absatz 4, zweiter Satz.
  3. Absatz 4,Im Wahllokal müssen die Wählerlisten der drei Wahlkörper, je ein zugehöriges Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-Wahlordnung 1992 anzufertigen ist, sowie ein Exemplar dieser Verordnung zur Einsicht aufliegen.

Gesetzesnummer

10011065

Dokumentnummer

NOR12141596

Alte Dokumentnummer

N8199760878J