Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 21. (1) Die Wahlkommission hat Vorsorge zu treffen, daß den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme im Wahllokal ermöglicht wird. Wird die Stimme am Wahltag persönlich abgegeben, so ist § 23 anzuwenden.Paragraph 21, (1) Die Wahlkommission hat Vorsorge zu treffen, daß den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme im Wahllokal ermöglicht wird. Wird die Stimme am Wahltag persönlich abgegeben, so ist Paragraph 23, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das Wahllokal (Amtsraum der Wahlkommission) sowie die zur Durchführung der Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie Amtstische für die Wahlkommission, die Wahlurnen für die drei Wahlkörper und die erforderlichen Wahlzellen sind von der Ärztekammer beizustellen.
(3)Absatz 3,Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, mit Ausnahme des Abs. 4 zweiter Satz.Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt Paragraph 57, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471, mit Ausnahme des Absatz 4, zweiter Satz.
(4)Absatz 4,Im Wahllokal müssen die Wählerlisten der drei Wahlkörper, je ein zugehöriges Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-Wahlordnung 1992 anzufertigen ist, sowie ein Exemplar dieser Verordnung zur Einsicht aufliegen.
Dokumentnummer
NOR12141596
Alte Dokumentnummer
N8199760878J