Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 22. (1) Für die Durchführung der Wahlen im Bereich der Ärztekammer für Wien kann auf Antrag des Wahlkommissärs von der Landesregierung die selbständige Durchführung des Abstimmungsverfahrens, der Stimmenzählung und des Ermittlungsverfahrens am Sitz der Ärztekammer für Wien nach Wahlkörpern gesondert und räumlich getrennt zugelassen werden. In diesem Fall ist je ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Leiter der Wahlkommission eines jeden Wahlkörpers zu bestellen. Die Bestellung obliegt der Landesregierung. Die Angelobung nimmt der gemäß § 6 Abs. 2 bestellte Wahlkommissär vor.Paragraph 22, (1) Für die Durchführung der Wahlen im Bereich der Ärztekammer für Wien kann auf Antrag des Wahlkommissärs von der Landesregierung die selbständige Durchführung des Abstimmungsverfahrens, der Stimmenzählung und des Ermittlungsverfahrens am Sitz der Ärztekammer für Wien nach Wahlkörpern gesondert und räumlich getrennt zugelassen werden. In diesem Fall ist je ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Leiter der Wahlkommission eines jeden Wahlkörpers zu bestellen. Die Bestellung obliegt der Landesregierung. Die Angelobung nimmt der gemäß Paragraph 6, Absatz 2, bestellte Wahlkommissär vor.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission für den Wahlkörper besteht aus dem Leiter als Vorsitzenden der Wahlkommission und drei Mitgliedern (drei Ersatzmitgliedern), die das aktive und passive Wahlrecht zum Wahlkörper besitzen müssen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des abtretenden Kammervorstandes von der Landesregierung ernannt. Gemäß § 8 kann jede wahlwerbende Wählergruppe eine Vertrauensperson in die Wahlkommission des Wahlkörpers entsenden.Die Wahlkommission für den Wahlkörper besteht aus dem Leiter als Vorsitzenden der Wahlkommission und drei Mitgliedern (drei Ersatzmitgliedern), die das aktive und passive Wahlrecht zum Wahlkörper besitzen müssen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des abtretenden Kammervorstandes von der Landesregierung ernannt. Gemäß Paragraph 8, kann jede wahlwerbende Wählergruppe eine Vertrauensperson in die Wahlkommission des Wahlkörpers entsenden.
(3)Absatz 3,Der Wahlkommission des Wahlkörpers kommen alle Aufgaben zu, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens, der Stimmenzählung und des Ermittlungsverfahrens nach dieser Verordnung der Wahlkommission obliegen. Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet § 29 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Niederschriften der Wahlkommissionen der Wahlkörper von den Mitgliedern der Wahlkommission des Wahlkörpers zu fertigen und in einer Gesamtniederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern der Wahlkommissionen der Wahlkörper zu unterzeichnen ist, zusammenzufassen sind.Der Wahlkommission des Wahlkörpers kommen alle Aufgaben zu, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens, der Stimmenzählung und des Ermittlungsverfahrens nach dieser Verordnung der Wahlkommission obliegen. Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet Paragraph 29, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Niederschriften der Wahlkommissionen der Wahlkörper von den Mitgliedern der Wahlkommission des Wahlkörpers zu fertigen und in einer Gesamtniederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern der Wahlkommissionen der Wahlkörper zu unterzeichnen ist, zusammenzufassen sind.
Dokumentnummer
NOR12141597
Alte Dokumentnummer
N8199760879J