Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
11.01.1997 bis 30.12.1998 — BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2211.01.199730.12.1998 BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

11.01.1997BGBl. II Nr. 5/1997

Außerkrafttretensdatum

30.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 22, (1) Für die Durchführung der Wahlen im Bereich der Ärztekammer für Wien kann auf Antrag des Wahlkommissärs von der Landesregierung die selbständige Durchführung des Abstimmungsverfahrens, der Stimmenzählung und des Ermittlungsverfahrens am Sitz der Ärztekammer für Wien nach Wahlkörpern gesondert und räumlich getrennt zugelassen werden. In diesem Fall ist je ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Leiter der Wahlkommission eines jeden Wahlkörpers zu bestellen. Die Bestellung obliegt der Landesregierung. Die Angelobung nimmt der gemäß Paragraph 6, Absatz 2, bestellte Wahlkommissär vor.

  1. Absatz 2,Die Wahlkommission für den Wahlkörper besteht aus dem Leiter als Vorsitzenden der Wahlkommission und drei Mitgliedern (drei Ersatzmitgliedern), die das aktive und passive Wahlrecht zum Wahlkörper besitzen müssen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des abtretenden Kammervorstandes von der Landesregierung ernannt. Gemäß Paragraph 8, kann jede wahlwerbende Wählergruppe eine Vertrauensperson in die Wahlkommission des Wahlkörpers entsenden.
  2. Absatz 3,Der Wahlkommission des Wahlkörpers kommen alle Aufgaben zu, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens, der Stimmenzählung und des Ermittlungsverfahrens nach dieser Verordnung der Wahlkommission obliegen. Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet Paragraph 29, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Niederschriften der Wahlkommissionen der Wahlkörper von den Mitgliedern der Wahlkommission des Wahlkörpers zu fertigen und in einer Gesamtniederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern der Wahlkommissionen der Wahlkörper zu unterzeichnen ist, zusammenzufassen sind.

Gesetzesnummer

10011065

Dokumentnummer

NOR12141597

Alte Dokumentnummer

N8199760879J