Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
11.01.1997 bis 30.12.1998 — BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2311.01.199730.12.1998 BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

11.01.1997BGBl. II Nr. 5/1997

Außerkrafttretensdatum

30.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 23, (1) An dem von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag hat sich die Wahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln. Der Wahlkommissär hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen. Im Gebäude des Wahllokals ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten.

  1. Absatz 2,Gebrechliche Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben (Paragraph 21, Absatz eins,), dürfen sich von einer Begleitperson führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Außer in einem solchen Fall darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
  2. Absatz 3,Jeder Wähler hat sich durch eine Urkunde oder sonstige Bescheinigung, aus der seine Identität zweifelsfrei hervorgeht, auszuweisen.
  3. Absatz 4,Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt vor die Wahlkommission, nennt seinen Namen und Berufssitz und hat das Wahlkuvert (Paragraph 16,) dem Wahlkommissär zu übergeben. Der Wahlkommissär hat zu prüfen, ob der Wähler in der Wählerliste eingetragen ist, sodann den anhängenden Kuvertabschnitt abzutrennen, diesen zu vernichten und dem Wähler das Wahlkuvert wieder auszuhändigen. Über Verlangen ist dem Wähler ein amtlicher Stimmzettel auszufolgen.
  4. Absatz 5,Der Wähler begibt sich sodann in die Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert und übergibt nach Verlassen der Wahlzelle das Kuvert verschlossen dem Wahlkommissär, der es ungeöffnet in die für den betreffenden Wahlkörper vorgesehene Wahlurne legt. Nach Abgabe der Stimme ist der Name des Wählers von einem Mitglied der Wahlkommission in der Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers abzustreichen; der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist in das für den betreffenden Wahlkörper fortlaufend geführte Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
  5. Absatz 6,Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlkommission nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe Zweifel über die Identität des Wählers ergeben.

Gesetzesnummer

10011065

Dokumentnummer

NOR12141598

Alte Dokumentnummer

N8199760880J