Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Verkehrsbezeichnungen
§ 3. (1) Bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, weinhaltigen Getränken und Weinmischgetränken hat die Etikettierung die jeweils hiefür vorgesehene Verkehrsbezeichnung zu enthalten.Paragraph 3, (1) Bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, weinhaltigen Getränken und Weinmischgetränken hat die Etikettierung die jeweils hiefür vorgesehene Verkehrsbezeichnung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Verkehrsbezeichnungen sind:
für Perlwein: „Perlwein'';
für Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure: „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure'';
weinhaltige Getränke:
„Weinhaltiges Getränk'' bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol.;
„Weinhaltiger Cocktail'' bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol.;
Weinmischgetränke: „Weinmischgetränk''.
Dokumentnummer
NOR12141619
Alte Dokumentnummer
N8199761337J