Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Verkehrsbezeichnungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, weinhaltigen Getränken und Weinmischgetränken hat die Etikettierung die jeweils hiefür vorgesehene Verkehrsbezeichnung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Verkehrsbezeichnungen sind:
für Perlwein: „Perlwein“;
für Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure: „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“;
weinhaltige Getränke:
„Weinhaltiges Getränk“ bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol.;
„Weinhaltiger Cocktail“ bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol.;
Weinmischgetränke: „Weinmischgetränk“.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Dokumentnummer
NOR12143959
Alte Dokumentnummer
N8199961707L