Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
„G'spritzter“
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Anstelle der Verkehrsbezeichnungen für weinhaltige Getränke kann die Bezeichnung „G'spritzter“ („Gespritzter“, „Spritzer“) verwendet werden, wenn
das Getränk zu mindestens 50% (v/v) aus Wein, der ausschließlich aus Trauben von Qualitätsweinrebsorten bereitet wurde, besteht;
das Getränk ansonsten zu höchstens 50% (v/v) aus kohlesäurehaltigem Trinkwasser (Sodawasser) oder (für den speziellen Verwendungszweck geeignetem) natürlichem Mineralwasser, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, besteht;
das Getränk allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure hergestellt wurde;
der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5% vol. beträgt.
(2)Absatz 2,Durch Abs. 1 bleiben die der Verkehrssitte entsprechenden Bezeichnungen für Getränke, die durch Vermischung von Wein und kohlensäurehältigem Wasser offen an den Verbraucher abgegeben und üblicherweise am Ort der Verabreichung sofort genossen werden, unberührt.Durch Absatz eins, bleiben die der Verkehrssitte entsprechenden Bezeichnungen für Getränke, die durch Vermischung von Wein und kohlensäurehältigem Wasser offen an den Verbraucher abgegeben und üblicherweise am Ort der Verabreichung sofort genossen werden, unberührt.
(3)Absatz 3,Die Bezeichnung „... spritzer“ kann auch in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck für aromatisierte Getränke verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Dokumentnummer
NOR12143960
Alte Dokumentnummer
N8199961708L