Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
24.07.1999 bis 01.04.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 424.07.199901.04.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011
§ 428.03.199723.07.1999 BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Bezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

01.04.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011

Index

80/03 Weinrecht

Text

„G'spritzter“

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Anstelle der Verkehrsbezeichnungen für weinhaltige Getränke kann die Bezeichnung „G'spritzter“ („Gespritzter“, „Spritzer“) verwendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Getränk zu mindestens 50% (v/v) aus Wein, der ausschließlich aus Trauben von Qualitätsweinrebsorten bereitet wurde, besteht;
    2. Ziffer 2
      das Getränk ansonsten zu höchstens 50% (v/v) aus kohlesäurehaltigem Trinkwasser (Sodawasser) oder (für den speziellen Verwendungszweck geeignetem) natürlichem Mineralwasser, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, besteht;
    3. Ziffer 3
      das Getränk allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure hergestellt wurde;
    4. Ziffer 4
      der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5% vol. beträgt.
  2. Absatz 2,Durch Absatz eins, bleiben die der Verkehrssitte entsprechenden Bezeichnungen für Getränke, die durch Vermischung von Wein und kohlensäurehältigem Wasser offen an den Verbraucher abgegeben und üblicherweise am Ort der Verabreichung sofort genossen werden, unberührt.
  3. Absatz 3,Die Bezeichnung „... spritzer“ kann auch in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck für aromatisierte Getränke verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

10011067

Dokumentnummer

NOR12143960

Alte Dokumentnummer

N8199961708L