Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Weinhaltige Getränke und Weinmischgetränke
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Erzeugnisse dürfen unter der Bezeichnung „Weinhaltiges Getränk“ nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Herstellung
als Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,
eine Gärung des weinhaltigen Getränks nicht stattgefunden hat,
den Ausgangserzeugnissen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden, zugesetzt wurden und
nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe - ausgenommen Aromen - zugesetzt wurden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Erzeugnisse dürfen unter der Bezeichnung „Weinmischgetränk“ nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Herstellung
als Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,
eine Gärung des Weinmischgetränks nicht stattgefunden hat,
den Ausgangserzeugnissen nur alkoholfreie Getränke, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, zugesetzt wurden und
nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe zugesetzt wurden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Dokumentnummer
NOR12143961
Alte Dokumentnummer
N8199961709L