Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.03.1997 bis 23.07.1999 — BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 524.07.199901.04.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011
§ 528.03.199723.07.1999 BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Bezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.03.1997BGBl. II Nr. 88/1997

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/03 Weinrecht

Text

Weinhaltige Getränke und Weinmischgetränke

Paragraph 5, (1) Erzeugnisse dürfen unter der Bezeichnung „Weinhaltiges Getränk'' nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Herstellung

  1. Ziffer eins
    als Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,
  2. Ziffer 2
    eine Gärung des weinhaltigen Getränks nicht stattgefunden hat,
  3. Ziffer 3
    den Ausgangserzeugnissen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden, zugesetzt wurden und
  4. Ziffer 4
    nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe - ausgenommen Aromen - zugesetzt wurden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
  1. Absatz 2,Erzeugnisse dürfen unter der Bezeichnung „Weinmischgetränk'' nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Herstellung
    1. Ziffer eins
      als Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,
    2. Ziffer 2
      eine Gärung des Weinmischgetränks nicht stattgefunden hat,
    3. Ziffer 3
      den Ausgangserzeugnissen nur alkoholfreie Getränke, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, zugesetzt wurden und
    4. Ziffer 4
      nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe zugesetzt wurden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.

Gesetzesnummer

10011067

Dokumentnummer

NOR12141621

Alte Dokumentnummer

N8199761339J