Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
24.07.1999 bis 01.04.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 524.07.199901.04.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011
§ 528.03.199723.07.1999 BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Bezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

01.04.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011

Index

80/03 Weinrecht

Text

Weinhaltige Getränke und Weinmischgetränke

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Erzeugnisse dürfen unter der Bezeichnung „Weinhaltiges Getränk“ nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Herstellung
    1. Ziffer eins
      als Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,
    2. Ziffer 2
      eine Gärung des weinhaltigen Getränks nicht stattgefunden hat,
    3. Ziffer 3
      den Ausgangserzeugnissen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden, zugesetzt wurden und
    4. Ziffer 4
      nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe - ausgenommen Aromen - zugesetzt wurden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Erzeugnisse dürfen unter der Bezeichnung „Weinmischgetränk“ nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Herstellung
    1. Ziffer eins
      als Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,
    2. Ziffer 2
      eine Gärung des Weinmischgetränks nicht stattgefunden hat,
    3. Ziffer 3
      den Ausgangserzeugnissen nur alkoholfreie Getränke, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, zugesetzt wurden und
    4. Ziffer 4
      nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe zugesetzt wurden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

10011067

Dokumentnummer

NOR12143961

Alte Dokumentnummer

N8199961709L