Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
28.03.1997 bis 23.07.1999 — BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 624.07.199901.04.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011
§ 628.03.199723.07.1999 BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Bezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.03.1997BGBl. II Nr. 88/1997

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/03 Weinrecht

Text

Gemeinsame Bestimmungen für weinhaltige Getränke, aromatisierte

Getränke und Weinmischgetränke

Paragraph 6, (1) Weinhaltige Getränke, aromatisierte Getränke und Weinmischgetränke dürfen im Inland nur von gewerblich befugten Betrieben mit einer hiefür erforderlichen technischen Ausstattung, die eine hygienische Produktion und Produkthaltbarkeit gewährleistet, hergestellt werden.

  1. Absatz 2,Wer beabsichtigt, Erzeugnisse im Sinne des Absatz eins, herzustellen, hat dies der Bundeskellereiinspektion vor jeder Herstellung unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift, der Betriebsstätte im Inland und der Art der Erzeugnisse zu melden.
  2. Absatz 3,Die zur Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Weinmischgetränken bestimmten Weinbauerzeugnisse (Ausgangserzeugnisse) sind vor der Herstellung ihrem Bestimmungszweck entsprechend zu kennzeichnen und in das Kellerbuch einzutragen.
  3. Absatz 4,Die Herstellung darf nur unter chargenmäßiger Trennung und Gewährleistung einer substantiellen sowie buchmäßigen Nachvollziehbarkeit erfolgen. Der Betriebsinhaber hat vom jeweils verwendeten Weinbauerzeugnis (Paragraph 2, Absatz 4,) eine Probe von mindestens 3 x 1 Liter zu entnehmen und diese mindestens sechs Monate ab Eintragung im Kellerbuch unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine allfällige Probeentnahme im Sinne des Paragraph 39, des Weingesetzes aufzubewahren.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann mit Bescheid
    1. Ziffer eins
      die Herstellung untersagen, wenn die in den Absatz eins bis 4 festgelegten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden, oder
    2. Ziffer 2
      für die Herstellung Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn dadurch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist.

Gesetzesnummer

10011067

Dokumentnummer

NOR12141622

Alte Dokumentnummer

N8199761340J