Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Gemeinsame Bestimmungen für weinhaltige Getränke, aromatisierte
Getränke und Weinmischgetränke
§ 6. (1) Weinhaltige Getränke, aromatisierte Getränke und Weinmischgetränke dürfen im Inland nur von gewerblich befugten Betrieben mit einer hiefür erforderlichen technischen Ausstattung, die eine hygienische Produktion und Produkthaltbarkeit gewährleistet, hergestellt werden.Paragraph 6, (1) Weinhaltige Getränke, aromatisierte Getränke und Weinmischgetränke dürfen im Inland nur von gewerblich befugten Betrieben mit einer hiefür erforderlichen technischen Ausstattung, die eine hygienische Produktion und Produkthaltbarkeit gewährleistet, hergestellt werden.
(2)Absatz 2,Wer beabsichtigt, Erzeugnisse im Sinne des Abs. 1 herzustellen, hat dies der Bundeskellereiinspektion vor jeder Herstellung unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift, der Betriebsstätte im Inland und der Art der Erzeugnisse zu melden.Wer beabsichtigt, Erzeugnisse im Sinne des Absatz eins, herzustellen, hat dies der Bundeskellereiinspektion vor jeder Herstellung unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift, der Betriebsstätte im Inland und der Art der Erzeugnisse zu melden.
(3)Absatz 3,Die zur Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Weinmischgetränken bestimmten Weinbauerzeugnisse (Ausgangserzeugnisse) sind vor der Herstellung ihrem Bestimmungszweck entsprechend zu kennzeichnen und in das Kellerbuch einzutragen.
(4)Absatz 4,Die Herstellung darf nur unter chargenmäßiger Trennung und Gewährleistung einer substantiellen sowie buchmäßigen Nachvollziehbarkeit erfolgen. Der Betriebsinhaber hat vom jeweils verwendeten Weinbauerzeugnis (§ 2 Abs. 4) eine Probe von mindestens 3 x 1 Liter zu entnehmen und diese mindestens sechs Monate ab Eintragung im Kellerbuch unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine allfällige Probeentnahme im Sinne des § 39 des Weingesetzes aufzubewahren.Die Herstellung darf nur unter chargenmäßiger Trennung und Gewährleistung einer substantiellen sowie buchmäßigen Nachvollziehbarkeit erfolgen. Der Betriebsinhaber hat vom jeweils verwendeten Weinbauerzeugnis (Paragraph 2, Absatz 4,) eine Probe von mindestens 3 x 1 Liter zu entnehmen und diese mindestens sechs Monate ab Eintragung im Kellerbuch unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine allfällige Probeentnahme im Sinne des Paragraph 39, des Weingesetzes aufzubewahren.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann mit Bescheid
die Herstellung untersagen, wenn die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden, oderdie Herstellung untersagen, wenn die in den Absatz eins bis 4 festgelegten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden, oder
für die Herstellung Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn dadurch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist.
Dokumentnummer
NOR12141622
Alte Dokumentnummer
N8199761340J