Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Herkunftsangaben, Sorten- und Jahrgangsbezeichnung
§ 8. (1) Bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf die Etikettierung einen Hinweis auf die österreichische Herkunft enthalten, wenn sieParagraph 8, (1) Bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf die Etikettierung einen Hinweis auf die österreichische Herkunft enthalten, wenn sie
ausschließlich aus Trauben stammen, die im Inland geerntet und zu Wein verarbeitet wurden, und
im Inland hergestellt wurden.
(2)Absatz 2,Bei Schaumwein ist die Angabe von Rebsorten unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen, ausgenommen die in der Fülldosage und der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
die Angaben der Namen von zwei oder drei Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen wurde, von diesen beiden oder diesen drei Rebsorten stammen, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn die Mischung dieser Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind in gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
(3)Absatz 3,Bei Perlwein ist die Angabe von Rebsorten unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen, ausgenommen die zum Süßen verwendeten Erzeugnisse, und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
die Angabe der Namen von zwei oder drei Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen wurde, von diesen beiden oder diesen drei Rebsorten stammen, ausgenommen die zum Süßen verwendeten Erzeugnisse, und wenn die Mischung dieser Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
(4)Absatz 4,Bei Perlwein ist die Angabe eines Jahrgangs zulässig, sofern das Erzeugnis nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Jahr geerntet wurden, dessen Angabe vorgesehen ist.
(5)Absatz 5,Bei Perlwein, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in einer Weinbauregion oder in einem Weinbaugebiet geerntet wurden, ist die Angabe der betreffenden Weinbauregion oder des betreffenden Weinbaugebiets zulässig.
(6)Absatz 6,Bei Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein - ausgenommen Qualitätslikörwein b. A. -, aromatisierten Getränken, weinhaltigen Getränken und Weinmischgetränken darf die Etikettierung keine der folgenden Angaben enthalten:
kleinere geographische Einheit (Weinbauregion, Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde(teil), Ried oder Weinbauflur);
2. Jahrgangsbezeichnung;
Dokumentnummer
NOR12141624
Alte Dokumentnummer
N8199761342J