Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
28.03.1997 bis 23.07.1999 — BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 824.07.199901.04.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011
§ 828.03.199723.07.1999 BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Bezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

28.03.1997BGBl. II Nr. 88/1997

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/03 Weinrecht

Text

Herkunftsangaben, Sorten- und Jahrgangsbezeichnung

Paragraph 8, (1) Bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf die Etikettierung einen Hinweis auf die österreichische Herkunft enthalten, wenn sie

  1. Ziffer eins
    ausschließlich aus Trauben stammen, die im Inland geerntet und zu Wein verarbeitet wurden, und
  2. Ziffer 2
    im Inland hergestellt wurden.
  1. Absatz 2,Bei Schaumwein ist die Angabe von Rebsorten unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen, ausgenommen die in der Fülldosage und der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
    2. Ziffer 2
      die Angaben der Namen von zwei oder drei Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen wurde, von diesen beiden oder diesen drei Rebsorten stammen, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn die Mischung dieser Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind in gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
  2. Absatz 3,Bei Perlwein ist die Angabe von Rebsorten unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen, ausgenommen die zum Süßen verwendeten Erzeugnisse, und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
    2. Ziffer 2
      die Angabe der Namen von zwei oder drei Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen wurde, von diesen beiden oder diesen drei Rebsorten stammen, ausgenommen die zum Süßen verwendeten Erzeugnisse, und wenn die Mischung dieser Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
  3. Absatz 4,Bei Perlwein ist die Angabe eines Jahrgangs zulässig, sofern das Erzeugnis nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Jahr geerntet wurden, dessen Angabe vorgesehen ist.
  4. Absatz 5,Bei Perlwein, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in einer Weinbauregion oder in einem Weinbaugebiet geerntet wurden, ist die Angabe der betreffenden Weinbauregion oder des betreffenden Weinbaugebiets zulässig.
  5. Absatz 6,Bei Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein - ausgenommen Qualitätslikörwein b. A. -, aromatisierten Getränken, weinhaltigen Getränken und Weinmischgetränken darf die Etikettierung keine der folgenden Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      kleinere geographische Einheit (Weinbauregion, Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde(teil), Ried oder Weinbauflur);
    2. Jahrgangsbezeichnung;
    1. Ziffer 3
      Sortenbezeichnung.

Gesetzesnummer

10011067

Dokumentnummer

NOR12141624

Alte Dokumentnummer

N8199761342J