Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
28.03.1997 bis 23.07.1999 — BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1524.07.199901.04.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011
§ 1528.03.199723.07.1999 BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Bezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

28.03.1997BGBl. II Nr. 88/1997

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/03 Weinrecht

Text

Auszeichnungen

Paragraph 15, (1) Die Bezeichnung eines Landweins, Qualitätsweins, Schaumweins und Schaumweins mit zugesetzter Kohlensäure kann durch die im Anhang angeführten Angaben ergänzt werden, soweit die Verleihung der Auszeichnung durch die hiefür vorgesehene amtliche oder amtlich anerkannte Stelle erfolgt ist. In diesem Fall ist auch die Anbringung der verliehenen Plakette zulässig.

  1. Absatz 2,Die Angabe des Jahrgangs, auf den sich die Verleihung der Auszeichnung bezieht, ist nur auf der von der amtlichen oder amtlich anerkannten Stelle verliehenen Plakette zulässig.

Gesetzesnummer

10011067

Dokumentnummer

NOR12141631

Alte Dokumentnummer

N8199761349J