Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Auszeichnungen
§ 15. (1) Die Bezeichnung eines Landweins, Qualitätsweins, Schaumweins und Schaumweins mit zugesetzter Kohlensäure kann durch die im Anhang angeführten Angaben ergänzt werden, soweit die Verleihung der Auszeichnung durch die hiefür vorgesehene amtliche oder amtlich anerkannte Stelle erfolgt ist. In diesem Fall ist auch die Anbringung der verliehenen Plakette zulässig.Paragraph 15, (1) Die Bezeichnung eines Landweins, Qualitätsweins, Schaumweins und Schaumweins mit zugesetzter Kohlensäure kann durch die im Anhang angeführten Angaben ergänzt werden, soweit die Verleihung der Auszeichnung durch die hiefür vorgesehene amtliche oder amtlich anerkannte Stelle erfolgt ist. In diesem Fall ist auch die Anbringung der verliehenen Plakette zulässig.
(2)Absatz 2,Die Angabe des Jahrgangs, auf den sich die Verleihung der Auszeichnung bezieht, ist nur auf der von der amtlichen oder amtlich anerkannten Stelle verliehenen Plakette zulässig.
Dokumentnummer
NOR12141631
Alte Dokumentnummer
N8199761349J