Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Auszeichnungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Bezeichnung eines Landweins, Qualitätsweins, Schaumweins und Schaumweins mit zugesetzter Kohlensäure kann durch die im Anhang angeführten Angaben ergänzt werden, soweit die Verleihung der Auszeichnung durch die hiefür vorgesehene amtliche oder amtlich anerkannte Stelle erfolgt ist. In diesem Fall ist auch die Anbringung der verliehenen Plakette zulässig.
(2)Absatz 2,Die Angabe des Jahrgangs, auf den sich die Verleihung der Auszeichnung bezieht, ist nur auf der von der amtlichen oder amtlich anerkannten Stelle verliehenen Plakette zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Dokumentnummer
NOR12143971
Alte Dokumentnummer
N8199961719L