Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
24.07.1999 bis 01.04.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1524.07.199901.04.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011
§ 1528.03.199723.07.1999 BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Bezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

01.04.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011

Index

80/03 Weinrecht

Text

Auszeichnungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bezeichnung eines Landweins, Qualitätsweins, Schaumweins und Schaumweins mit zugesetzter Kohlensäure kann durch die im Anhang angeführten Angaben ergänzt werden, soweit die Verleihung der Auszeichnung durch die hiefür vorgesehene amtliche oder amtlich anerkannte Stelle erfolgt ist. In diesem Fall ist auch die Anbringung der verliehenen Plakette zulässig.
  2. Absatz 2,Die Angabe des Jahrgangs, auf den sich die Verleihung der Auszeichnung bezieht, ist nur auf der von der amtlichen oder amtlich anerkannten Stelle verliehenen Plakette zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

10011067

Dokumentnummer

NOR12143971

Alte Dokumentnummer

N8199961719L