Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Geltungsbereich
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;
die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;
das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259;das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259;
Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, unbeschadet der in Paragraph 47, Absatz 2, geregelten Rücknahmeverpflichtung; Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1;Arzneimittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Absatz 3, Ziffer eins,; Lebensmittel, Verzehrprodukte und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen;Lebensmittel, Verzehrprodukte und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen;
Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444;Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444;
Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234;Suchtgifte im Sinne des Paragraph eins, des Suchtgiftgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 234;
Futtermittel gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993, BGBl. Nr. 905.Futtermittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Futtermittelgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 905.
(3)Absatz 3,Die §§ 5 bis 16 finden keine Anwendung aufDie Paragraphen 5 bis 16 finden keine Anwendung auf
Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verwendet werden;Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes verwendet werden;
Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß § 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 verwendet werden;Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß Paragraph 4, des Lebensmittelgesetzes 1975 verwendet werden;
Stoffe, die ausschließlich als Weinbehandlungsmittel gemäß § 6 Abs. 1 des Weingesetzes 1985 verwendet werden;Stoffe, die ausschließlich als Weinbehandlungsmittel gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Weingesetzes 1985 verwendet werden;
Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993 verwendet werden;Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Futtermittelgesetzes 1993 verwendet werden;
Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, welche nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz - PMG, BGBl. Nr. 476/1990, zugelassen oder zulassungspflichtig sind.Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, welche nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz - PMG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1990,, zugelassen oder zulassungspflichtig sind.
(4)Absatz 4,Die §§ 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975 und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1994. Ebenso sind die §§ 21 bis 25 auf Schieß- und Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar.Die Paragraphen 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1975, und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1994,. Ebenso sind die Paragraphen 21 bis 25 auf Schieß- und Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar. (5)Absatz 5,Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs. 1 Z 7) Kraftstoffe sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß § 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.Der römisch drei. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des römisch drei. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,) Kraftstoffe sind von der Anwendung der Paragraphen 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß Paragraph 41, gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.
(6)Absatz 6,Die §§ 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem PMG zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Grund des PMG vorgelegt werden, gelten auch als gemäß §§ 5 bis 16 und 40 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.Die Paragraphen 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem PMG zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Grund des PMG vorgelegt werden, gelten auch als gemäß Paragraphen 5 bis 16 und 40 Absatz 2, dieses Bundesgesetzes vorgelegt.
(7)Absatz 7,Die §§ 5 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem PMG zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung genehmigten Pflanzenschutzmittel entsprechen.Die Paragraphen 5 bis 28 sowie der römisch drei. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 236, und des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, das mit nach dem PMG zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung genehmigten Pflanzenschutzmittel entsprechen.
Schlagworte
Bearbeitung, Eisenbahnverkehr, Luftverkehr, Schiffsverkehr, BGBl. Nr. 259/1975, BGBl. Nr. 86/1975, BGBl. Nr. 444/1985, BGBl. Nr. 234/1951, BGBl. Nr. 905/1993, Schießmittel, BGBl. Nr. 236/1937, BGBl. Nr. 440/1975
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Dokumentnummer
NOR12141671
alte Dokumentnummer
N8199762269J