Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Gefahrenklassen gemäß der CLP-V
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Gelangen nach den in der CLP-V festgelegten Vorgaben für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen die in der CLP-V festgelegten Anforderungen zur Anwendung, so gelten diese als „gefährlich“ gemäß Art. 3 der CLP-V, wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können:Gelangen nach den in der CLP-V festgelegten Vorgaben für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen die in der CLP-V festgelegten Anforderungen zur Anwendung, so gelten diese als „gefährlich“ gemäß Artikel 3, der CLP-V, wenn sie den in Anhang römisch eins Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können:
Gefahrenklasse: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff. Dazu gehören
explosive Stoffe und Gemische,
Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den lit. a und b genannt wurden, jedoch hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den Litera a und b genannt wurden, jedoch hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.
Gefahrenklasse: Entzündbare Gase
Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Gase
Gefahrenklasse: Gase unter Druck
Gefahrenklasse: Entzündbare Flüssigkeiten
Gefahrenklasse: Entzündbare Feststoffe
Gefahrenklasse: Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische
Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten
Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe
Gefahrenklasse: Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische
Gefahrenklasse: Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Gefahrenklasse: Oxidierende Flüssigkeiten
Gefahrenklasse: Oxidierende Feststoffe
Gefahrenklasse: Organische Peroxide
Gefahrenklasse: Korrosiv gegenüber Metallen
Gefahrenklasse: akute Toxizität, differenziert nach Wirkungsstärke in vier Kategorien für die nachstehenden Aufnahmewege unterteilt:
Gefahrenklasse: Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
Gefahrenklasse: Schwere Augenschädigung/Augenreizung
Gefahrenklasse: Sensibilisierung von Atemwegen oder der Haut
Gefahrenklasse: Keimzell-Mutagenität
Gefahrenklasse: Karzinogenität
Gefahrenklasse: Reproduktionstoxizität
Gefahrenklasse: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
Gefahrenklasse: Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
Gefahrenklasse: Aspirationsgefahr
Gefahrenklasse: Gewässergefährdend
Gefahrenklasse: Die Ozonschicht schädigend
(2)Absatz 2,Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.Stoffe und Gemische, die nach Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.
(3)Absatz 3,Sofern dieses Bundesgesetz oder darauf beruhende Verwaltungsakte auf bestimmte gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 abstellen, treten ab den für Stoffe und Gemische in den jeweils in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten an Stelle der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 die entsprechenden gefährlichen Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V.Sofern dieses Bundesgesetz oder darauf beruhende Verwaltungsakte auf bestimmte gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 3, abstellen, treten ab den für Stoffe und Gemische in den jeweils in Paragraph 77, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkten an Stelle der gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, die entsprechenden gefährlichen Eigenschaften gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Dokumentnummer
NOR40173588