Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Identität des angemeldeten Stoffes
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Ein Stoff darf nur in jener chemischen Beschaffenheit in Verkehr gesetzt werden, welche der Anmeldebehörde anläßlich der Anmeldung bekanntgegeben wurde.
(2)Absatz 2,Ändert sich nach der Anmeldung die chemische Beschaffenheit des Stoffes, so ist - mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Fälle - der Stoff neu anzumelden.Ändert sich nach der Anmeldung die chemische Beschaffenheit des Stoffes, so ist - mit Ausnahme der in Absatz 3, genannten Fälle - der Stoff neu anzumelden.
(3)Absatz 3,Ändern sich nach der Anmeldung lediglich die vorgesehenen Verwendungszwecke, die bei der Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen oder der Anteil der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe, so ist zwar keine neue Anmeldung des Stoffes erforderlich; die Anmeldepflichtigen haben jedoch die in § 13 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 19 Abs. 2 und § 21 Abs. 4 festgelegten Mitteilungs- und Produktbeobachtungspflichten wahrzunehmen.Ändern sich nach der Anmeldung lediglich die vorgesehenen Verwendungszwecke, die bei der Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen oder der Anteil der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe, so ist zwar keine neue Anmeldung des Stoffes erforderlich; die Anmeldepflichtigen haben jedoch die in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 4, festgelegten Mitteilungs- und Produktbeobachtungspflichten wahrzunehmen.
Schlagworte
Mitteilungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Dokumentnummer
NOR12141679
alte Dokumentnummer
N8199762277J