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§ 12 ChemG 1996

Fassungen
ab 01.02.2021 — BGBl. I Nr. 140/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.02.2021 § → § BGBl. I Nr. 140/2020
§ 1201.03.199718.08.2009 BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.02.2021BGBl. I Nr. 140/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Datenschutz

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres sind Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1148 und der Paragraphen 10 und 11 dieses Bundesgesetzes entscheiden.
  2. Absatz 2,Die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden sind Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO, die die im Rahmen des Genehmigungssystems gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2019/1148 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Sie haben die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Die nationale Kontaktstelle gemäß Paragraph 10, Absatz 13, ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO und verarbeitet in dieser Funktion die personenbezogenen Daten, die über verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2019/1148 durch Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze gemeldet werden. Sie hat die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 2 und 3 genannten Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.
  5. Absatz 5,Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Artikel 3, der Verordnung (EU) 2019/1148) den Bestimmungen der DSGVO sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, nachzukommen, indem sie sicherstellen, dass
    1. Ziffer eins
      die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden,
    2. Ziffer 2
      die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß der DSGVO und dem DSG bestehenden Verpflichtungen belehrt werden,
    3. Ziffer 3
      nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zu den Daten erhalten,
    4. Ziffer 4
      die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,
    5. Ziffer 5
      die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,
    6. Ziffer 6
      tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,
    7. Ziffer 7
      die Daten nach dem in Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgegebenen Zeitraum gelöscht werden und
    8. Ziffer 8
      die nach Ziffer 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228431