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§ 24 ChemG 1996

Fassungen
01.03.1997 bis 02.08.2004 — BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 140/2020
§ 2413.07.201822.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 44/2018
§ 2414.01.201512.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 14/2015
§ 2401.03.201213.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 2415.02.201229.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 2419.08.200914.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 88/2009
§ 2403.08.200418.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 98/2004
§ 2401.03.199702.08.2004 BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. I Nr. 53/1997

Außerkrafttretensdatum

02.08.2004danach: BGBl. I Nr. 98/2004

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kennzeichnungspflicht *)

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6,, der in einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Zubereitungen überdies den Handelsnamen oder die sonstige Bezeichnung der Zubereitung;
    2. Ziffer 2
      Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff oder die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;
    3. Ziffer 3
      Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren;
    4. Ziffer 4
      Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten;
    5. Ziffer 5
      Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung hinweisen;
    6. Ziffer 6
      Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall;
    7. Ziffer 7
      Hinweise zur schadlosen Beseitigung;
    8. Ziffer 8
      für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21 Absatz eins und 2 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG, ABl. Nr. L 154/1 vom 5. Juni 1992) ergibt;
    9. Ziffer 9
      für Stoffe, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196, angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6, den Vermerk „EG-Kennzeichnung“;
    10. Ziffer 10
      für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).
  2. Absatz 2,Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 5 bis 10 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.
  3. Absatz 3,Sofern der Hersteller oder Vertreiber die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der auf Grund des Paragraph 8,, des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 oder des Paragraph 10, keiner oder keiner vollständigen Anmeldung bedarf, nicht hinreichend im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung - nicht vollständig geprüfter Stoff“ zu kennzeichnen. Zubereitungen, die mehr als 1% eines solchen Stoffes enthalten, sind mit dem Hinweis „Achtung - Zubereitung enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff“ zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Die Verpackung, der Beipacktext und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken; insbesondere dürfen sie keine Angaben wie „nicht giftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ aufweisen.
  5. Absatz 5,Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind jene Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet sind, wenn diese Vorschriften zumindest die Anbringung einer Kennzeichnung vorsehen, die den in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Kennzeichnungselementen gleichwertig ist. Gelten im Importland keine derartigen Kennzeichnungsvorschriften, so sind die zur Ausfuhr bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen auf der Außenverpackung mit den obgenannten Kennzeichnungselementen, im übrigen zumindest mit Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung sowie dem Namen oder Handelsnamen des Stoffes oder der Zubereitung - in der jeweiligen Landessprache oder in englischer Sprache - zu kennzeichnen. Die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen dürfen auch durch eine entsprechende Kennzeichnung gemäß den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Absatz eins bis 5 zu erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat in einer Verordnung gemäß Absatz 6, sowie unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen ferner anzuordnen, daß bestimmte Stoffe oder Zubereitungen nur mit einer gesondert festzulegenden Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zubereitungen wegen der in ihnen enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung führenden gefährlichen Stoffe oder
    2. Ziffer 2
      die Stoffe oder Zubereitungen wegen einer nicht in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Eigenschaft beim Inverkehrsetzen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall
    eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt herbeiführen können.

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*) Im EU-Beitrittsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (Absatz eins, Ziffer eins,, Angabe von Inhaltsstoffen, sowie die Ziffer 6 und 7).

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141691

alte Dokumentnummer

N8199762289J