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§ 24 ChemG 1996

Fassungen
14.01.2015 bis 12.07.2018 — BGBl. I Nr. 14/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 140/2020
§ 2413.07.201822.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 44/2018
§ 2414.01.201512.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 14/2015
§ 2401.03.201213.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 2415.02.201229.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 2419.08.200914.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 88/2009
§ 2403.08.200418.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 98/2004
§ 2401.03.199702.08.2004 BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

14.01.2015BGBl. I Nr. 14/2015

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018danach: BGBl. I Nr. 44/2018

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kennzeichnungspflicht

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muss - unbeschadet der PIC-V - in deutscher Sprache abgefasst sein, wenn die Stoffe oder Gemische zur Abgabe im Inland bestimmt sind, und allgemein verständlich sein. Sofern nach der CLP-V hinsichtlich der Kennzeichnung die CLP-V zur Anwendung gelangt, gelten die dort festgelegten Regelungen. Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat jeweils ab den in Paragraph 77, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkten nach der CLP-V zu erfolgen: bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung (Zapfsäule) zum unmittelbaren Verbrauch auf der Abgabevorrichtung; bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung direkt in Behältnisse (Kanister) sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf dem Behältnis. In beiden Fällen müssen jedoch der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Firma (Artikel 17, Absatz eins, Litera a, der CLP-V) nicht angegeben werden; eine vorzeitige Kennzeichnung nach der CLP-V ist zulässig. Die vorgenannte Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen ist solange vorzunehmen, bis eine entsprechende EU-rechtliche Regelung erfolgt. Wird eine derartige EU-rechtliche Regelung erlassen, ergeht darüber eine Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt. Sofern nach Artikel 61, der CLP-V nicht die CLP-V zur Anwendung gelangt, hat die Kennzeichnung den nachstehenden Anforderungen und den Absatz 2 bis 7 samt den in einer Verordnung nach Absatz 6, festgelegten Bedingungen zu entsprechen. Sie hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6,, der in einem Gemisch enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Gemische überdies den Handelsnamen oder die sonstige Bezeichnung des Gemisches;
    2. Ziffer 2
      Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff oder des Gemisches erstmalig oder erneut in Verkehr bringt;
    3. Ziffer 3
      Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder des Gemisches auftretenden Gefahren;
    4. Ziffer 4
      Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten;
    5. Ziffer 5
      Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes oder des Gemisches hinweisen;
    6. Ziffer 6
      für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS ergibt;
    7. Ziffer 7
      für Stoffe, die in Anhang römisch sechs Teil 3 der CLP-V angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6, den Vermerk „EG-Kennzeichnung“;
    8. Ziffer 8
      für Gemische, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).
  2. Absatz 2,Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 5 bis 8 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,)

  3. Absatz 4,Die Verpackung, der Beipacktext und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gemischen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Gemische erwecken; insbesondere dürfen sie keine Angaben wie „nicht giftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ aufweisen.
  4. Absatz 5,Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlichen sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Absatz eins bis 5 zu erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist.
  6. Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat in einer Verordnung gemäß Absatz 6, sowie unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen ferner anzuordnen, daß bestimmte Stoffe oder Gemische nur mit einer gesondert festzulegenden Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gemische wegen der in ihnen enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung führenden gefährlichen Stoffe oder
    2. Ziffer 2
      die Stoffe oder Gemische wegen einer nicht in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Eigenschaft beim Inverkehrbringen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall
    eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt herbeiführen können.

Anmerkung

zu Abs. 6 vgl. Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 7/2012

Im RIS seit

19.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40167886