Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Im Rahmen des 4. Teiles des SaatG 1997 (Sortenordnung) werden die Antragsgebühren und die Gebühren für die Wert- und Registerprüfung in Anlage 2 festgesetzt.Paragraph 2, (1) Im Rahmen des 4. Teiles des SaatG 1997 (Sortenordnung) werden die Antragsgebühren und die Gebühren für die Wert- und Registerprüfung in Anlage 2 festgesetzt.
(2)Absatz 2,Die in Anlage 2 festgesetzten Prüfgebühren für die Wertprüfung und die Registerprüfung sind für jeden Vegetationsablauf bis 30. Juni des Prüfjahres an die Sortenzulassungsbehörde zu entrichten. Die Gebühr für die Registerprüfung ist jedoch nur einmal zu entrichten, wenn bereits vollständige Prüfergebnisse vorliegen.
Dokumentnummer
NOR12141871
Alte Dokumentnummer
N8199811092O