Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1998 bis 15.04.2003 — BGBl. II Nr. 203/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 316.04.200314.11.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006
§ 301.07.199815.04.2003 BGBl. II Nr. 203/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgebührentarif

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. II Nr. 203/1998

Außerkrafttretensdatum

15.04.2003

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3, (1) Werden bei Verfahren im Rahmen der Saatgutordnung

  1. Ziffer eins
    fachlich befähigte Personen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SaatG 1997, die nicht Bundesbedienstete sind, oder
  2. Ziffer 2
    fachlich befähigte Personen geeigneter Rechtsträger gemäß Paragraph 39, Absatz 4, SaatG 1997
eingebunden, so erfolgt die Abgeltung für die Einbindung auf Grund der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 festgesetzten Gebühren.
  1. Absatz 2,Werden fachlich befähigte Personen oder fachlich befähigte Personen geeigneter Rechtsträger bei Verfahren im Rahmen der Saatgutordnung eingebunden, so können diese frühestens vier Wochen nach dem Antragstermin gemäß Paragraph 2, Saatgutverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 1997,, und der Annahme der Aufträge die Hälfte der voraussichtlich anfallenden Gebühren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Saatgutanerkennungsbehörde in Rechnung stellen. Die Verrechnung des Differenzbetrags zu den tatsächlich anfallenden Gebühren erfolgt nach der endgültigen Rechnungslegung über die beauftragten und tatsächlich erbrachten Leistungen.
  2. Absatz 3,Die Ausbezahlung der in Rechnung gestellten Beträge setzt die sachgemäße Erbringung der beauftragten Leistungen voraus. Bevorschußte Beträge für nicht erbrachte Leistungen sind der Saatgutanerkennungsbehörde rückzuerstatten.

Gesetzesnummer

10011093

Dokumentnummer

NOR12141872

Alte Dokumentnummer

N8199811093O