Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
16.04.2003 bis 14.11.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 316.04.200314.11.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006
§ 301.07.199815.04.2003 BGBl. II Nr. 203/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgebührentarif

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.04.2003

Außerkrafttretensdatum

14.11.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3, (1) Werden bei Verfahren im Rahmen der Saatgutordnung

  1. Ziffer eins
    fachlich befähigte Personen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SaatG 1997, die nicht Bundesbedienstete sind, oder
  2. Ziffer 2
    fachlich befähigte Personen geeigneter Rechtsträger gemäß Paragraph 39, Absatz 4, SaatG 1997
eingebunden, so erfolgt die Abgeltung für die Einbindung auf Grund der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 festgesetzten Gebühren.
  1. Absatz 2,Werden fachlich befähigte Personen oder fachlich befähigte Personen geeigneter Rechtsträger bei Verfahren im Rahmen der Saatgutordnung eingebunden, so können diese frühestens vier Wochen nach dem Antragstermin gemäß Paragraph 2, Saatgutverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 1997,, und der Annahme der Aufträge die Hälfte der voraussichtlich anfallenden Gebühren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit in Rechnung stellen. Die Verrechnung des Differenzbetrags zu den tatsächlich anfallenden Gebühren erfolgt nach der endgültigen Rechnungslegung über die beauftragten und tatsächlich erbrachten Leistungen.
  2. Absatz 3,Die Ausbezahlung der in Rechnung gestellten Beträge setzt die sachgemäße Erbringung der beauftragten Leistungen voraus. Bevorschußte Beträge für nicht erbrachte Leistungen sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit rückzuerstatten.

Gesetzesnummer

10011093

Dokumentnummer

NOR40040606