Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Im Rahmen des 4. Teiles des SaatG 1997 (Sortenordnung) werden die Antragsgebühren und die Gebühren für die Wert- und Registerprüfung in Anlage 2 festgesetzt.Paragraph 2, (1) Im Rahmen des 4. Teiles des SaatG 1997 (Sortenordnung) werden die Antragsgebühren und die Gebühren für die Wert- und Registerprüfung in Anlage 2 festgesetzt.
(2)Absatz 2,Die in Anlage 2 festgesetzten Prüfgebühren für die Wertprüfung und die Registerprüfung sind für jeden Vegetationsablauf bis 30. Juni des Prüfjahres an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten. Die Gebühr für die Registerprüfung ist jedoch nur einmal zu entrichten, wenn bereits vollständige Prüfergebnisse vorliegen.
Dokumentnummer
NOR40040605