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§ 18 TGEisb

Fassungen
01.04.1998 bis 30.06.2005 — BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.07.200531.07.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
§ 1801.04.199830.06.2005 BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Eisenbahn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. I Nr. 43/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

TGEisb

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. Abschnitt

Überwachung und Behördenzuständigkeit, Straf- und

Schlußbestimmungen

Überwachung und Behördenzuständigkeit

Paragraph 18, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die im Absatz 4, angeführten Organe sind berechtigt, in Versand-, Anhalte-, Bestimmungs-, Umlade- und Grenzbahnhöfen sowie bei Gefahr im Verzug auch in anderen Betriebsbahnhöfen zu überprüfen, ob ein Transport lebender Tiere auf der Eisenbahn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

  1. Absatz 2,Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der auf der Eisenbahn transportierten lebenden Tiere haben die Bezirksverwaltungsbehörde oder die im Absatz 4, angeführten Organe die Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen sind, falls erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen zu setzen. Muß die Unterbrechung des Transportes angeordnet werden, so ist zugleich auch zu verfügen, was mit den transportierten Tieren zu geschehen hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.
  2. Absatz 3,Können die Umstände, die zur Unterbrechung des Transportes geführt haben, nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fortsetzung des Transportes mit Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG zu untersagen. In diesem Bescheid ist auch auszusprechen, was mit den transportierten Tieren zu geschehen hat.
  3. Absatz 4,Organe gemäß Absatz eins und 2 sind in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Bundesgendarmerie, die Zollorgane sowie an der Grenze auch die Grenztierärzte. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

Schlagworte

Strafbestimmung, Versandbahnhof, Anhaltebahnhof, Bestimmungsbahnhof, Umladebahnhof

Gesetzesnummer

10011099

Dokumentnummer

NOR12141923

Alte Dokumentnummer

N8199811477U