Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Eisenbahn
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Außerkrafttretensdatum
31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Überwachung und Behördenzuständigkeit, Straf- und
Schlußbestimmungen
Überwachung und Behördenzuständigkeit
§ 18. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die im Abs. 4 angeführten Organe sind berechtigt, in Versand-, Anhalte-, Bestimmungs-, Umlade- und Grenzbahnhöfen sowie bei Gefahr im Verzug auch in anderen Betriebsbahnhöfen zu überprüfen, ob ein Transport lebender Tiere auf der Eisenbahn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.Paragraph 18, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die im Absatz 4, angeführten Organe sind berechtigt, in Versand-, Anhalte-, Bestimmungs-, Umlade- und Grenzbahnhöfen sowie bei Gefahr im Verzug auch in anderen Betriebsbahnhöfen zu überprüfen, ob ein Transport lebender Tiere auf der Eisenbahn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
(2)Absatz 2,Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der auf der Eisenbahn transportierten lebenden Tiere haben die Bezirksverwaltungsbehörde oder die im Abs. 4 angeführten Organe die Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen sind, falls erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen zu setzen. Muß die Unterbrechung des Transportes angeordnet werden, so ist zugleich auch zu verfügen, was mit den transportierten Tieren zu geschehen hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der auf der Eisenbahn transportierten lebenden Tiere haben die Bezirksverwaltungsbehörde oder die im Absatz 4, angeführten Organe die Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen sind, falls erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen zu setzen. Muß die Unterbrechung des Transportes angeordnet werden, so ist zugleich auch zu verfügen, was mit den transportierten Tieren zu geschehen hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.
(3)Absatz 3,Können die Umstände, die zur Unterbrechung des Transportes geführt haben, nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fortsetzung des Transportes mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG zu untersagen. In diesem Bescheid ist auch auszusprechen, was mit den transportierten Tieren zu geschehen hat.Können die Umstände, die zur Unterbrechung des Transportes geführt haben, nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fortsetzung des Transportes mit Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG zu untersagen. In diesem Bescheid ist auch auszusprechen, was mit den transportierten Tieren zu geschehen hat.
(4)Absatz 4,Organe gemäß Abs. 1 und 2 sind in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Bundespolizei, die Zollorgane sowie an der Grenze auch die Grenztierärzte. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.Organe gemäß Absatz eins und 2 sind in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Bundespolizei, die Zollorgane sowie an der Grenze auch die Grenztierärzte. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
Schlagworte
Strafbestimmung, Versandbahnhof, Anhaltebahnhof, Bestimmungsbahnhof,
Umladebahnhof
Dokumentnummer
NOR40060664