Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/1998Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3. (1) Eine serologische Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des Blutserums oder des Milchserums eines Rindes oder des vereinigten Milchserums mehrerer Rinder auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem vom Bundeskanzler durch Verordnung festgelegten Verfahren.Paragraph 3, (1) Eine serologische Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des Blutserums oder des Milchserums eines Rindes oder des vereinigten Milchserums mehrerer Rinder auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle (Paragraph 4,) nach einem vom Bundeskanzler durch Verordnung festgelegten Verfahren.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler kann durch Verordnung gemäß den Erfordernissen einer möglichst zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder und den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft auch andere Untersuchungsverfahren als die in Abs. 1 genannte serologische Untersuchung anordnen.Der Bundeskanzler kann durch Verordnung gemäß den Erfordernissen einer möglichst zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder und den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft auch andere Untersuchungsverfahren als die in Absatz eins, genannte serologische Untersuchung anordnen.
(3)Absatz 3,Das Ergebnis der serologischen Untersuchung hat zu lauten:
„positiv'', wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der IBR/IPV zu schließen ist,
„negativ'', wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden,
„zweifelhaft'', wenn das Serum weder „positiv'' noch „negativ'' zu beurteilen ist.
Dokumentnummer
NOR12142350
Alte Dokumentnummer
N8199851635L