Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Untersuchung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
die serologische Untersuchung des Blutserums eines Rindes oder
bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder
auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festgelegten Verfahren.auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle (Paragraph 4,) nach einem von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festgelegten Verfahren.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung gemäß den Erfordernissen einer möglichst zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder und den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft auch andere Untersuchungsverfahren als die in Abs. 1 genannte serologische Untersuchung anordnen.Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung gemäß den Erfordernissen einer möglichst zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder und den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft auch andere Untersuchungsverfahren als die in Absatz eins, genannte serologische Untersuchung anordnen.
(3)Absatz 3,Ergibt eine Probe nach Abs. 1 Z 2 den Verdacht auf die Anwesenheit des Erregers der IBR/IPV, ist das Tier oder bei Milchsammelproben der Bestand jedenfalls gemäß Abs. 1 Z 1 zu untersuchen. Das Ergebnis einer serologischen Blutuntersuchung hat zu lauten:Ergibt eine Probe nach Absatz eins, Ziffer 2, den Verdacht auf die Anwesenheit des Erregers der IBR/IPV, ist das Tier oder bei Milchsammelproben der Bestand jedenfalls gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu untersuchen. Das Ergebnis einer serologischen Blutuntersuchung hat zu lauten:
“positiv”, wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der IBR/IPV zu schließen ist,
“negativ”, wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden,
“zweifelhaft”, wenn das Serum weder “positiv” noch “negativ” zu beurteilen ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40066035