Rechtstracker.at

§ 3 IBR/IPV-Gesetz

Fassungen
01.08.2005 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 301.05.199831.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 66/1998
§ 301.01.199030.04.1998 BGBl. Nr. 636/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Abkürzung

IBR/IPV-Gesetz

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Untersuchung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      die serologische Untersuchung des Blutserums eines Rindes oder
    2. Ziffer 2
      bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder
    auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle (Paragraph 4,) nach einem von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festgelegten Verfahren.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung gemäß den Erfordernissen einer möglichst zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder und den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft auch andere Untersuchungsverfahren als die in Absatz eins, genannte serologische Untersuchung anordnen.
  3. Absatz 3,Ergibt eine Probe nach Absatz eins, Ziffer 2, den Verdacht auf die Anwesenheit des Erregers der IBR/IPV, ist das Tier oder bei Milchsammelproben der Bestand jedenfalls gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu untersuchen. Das Ergebnis einer serologischen Blutuntersuchung hat zu lauten:
    1. Ziffer eins
      “positiv”, wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der IBR/IPV zu schließen ist,
    2. Ziffer 2
      “negativ”, wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden,
    3. Ziffer 3
      “zweifelhaft”, wenn das Serum weder “positiv” noch “negativ” zu beurteilen ist.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010560

Dokumentnummer

NOR40066035