Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
15.07.1998 bis 10.11.1998 — BGBl. II Nr. 228/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1511.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
§ 1515.07.199810.11.1998 § → § BGBl. II Nr. 228/1998
§ 1505.03.199414.07.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

15.07.1998BGBl. II Nr. 228/1998

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998danach: BGBl. I Nr. 169/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsstätten

Paragraph 15, (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sind jene Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 6, des Ärztegesetzes 1984 anerkannt worden sind.

  1. Absatz 2,Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gelten auch Krankenanstalten bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, im Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen gewährleistet ist.
  2. Absatz 3,Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gelten hinsichtlich der Ausbildung in den Wahlfächern auch die entsprechenden für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten.
  3. Absatz 4,Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im Wahlfach Anästhesiologie und Intensivmedizin gelten alle Krankenanstalten, an denen zumindest ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin tätig ist.

Schlagworte

Halskrankheit, Nasenkrankheit, Hautkrankheit, Kinderheilkunde

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142447

Alte Dokumentnummer

N8199852776L