Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärzte-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.
Text
Ausbildungsstätten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sind jene Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 6 des Ärztegesetzes 1984 anerkannt worden sind.Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sind jene Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 6, des Ärztegesetzes 1984 anerkannt worden sind.
(2)Absatz 2,Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gelten auch Krankenanstalten bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte im Sinne des § 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, im Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen gewährleistet ist.Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gelten auch Krankenanstalten bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, im Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen gewährleistet ist. (3)Absatz 3,Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gelten hinsichtlich der Ausbildung in den Wahlfächern auch die entsprechenden für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten.
(4)Absatz 4,Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im Wahlfach Anästhesiologie und Intensivmedizin gelten alle Krankenanstalten, an denen zumindest ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin tätig ist.
Schlagworte
Halskrankheit, Nasenkrankheit, Hautkrankheit, Kinderheilkunde
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Dokumentnummer
NOR12142869
Alte Dokumentnummer
N8199855774L