Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen durch die Meßnetzbetreiber
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Standorte der gemäß § 5 IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1 und 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte ständig betriebenen Meßstellen bis längstens 31. März eines jeden Kalenderjahres unter Anschluß einer Standortbeschreibung für neue Meßstellen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden. Im Jahr des Inkrafttretens sind die Meßstellen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Meßkonzepts zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Liste der Standorte jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.Der Landeshauptmann hat die Standorte der gemäß Paragraph 5, IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1 und 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte ständig betriebenen Meßstellen bis längstens 31. März eines jeden Kalenderjahres unter Anschluß einer Standortbeschreibung für neue Meßstellen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden. Im Jahr des Inkrafttretens sind die Meßstellen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Meßkonzepts zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Liste der Standorte jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Vorerkundungsmeßstellen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im voraus unter Bekanntgabe des Datums der Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Standorte dieser Meßstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Meßstellen zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Meßstellen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe durch den Landeshauptmann als Meßstellen gemäß § 5 IG-L.Meßstellen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe durch den Landeshauptmann als Meßstellen gemäß Paragraph 5, IG-L.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12142535
Alte Dokumentnummer
N8199854987L