Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
09.10.1998 bis 18.09.2001 — BGBl. II Nr. 358/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 819.09.200128.06.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004
§ 809.10.199818.09.2001 BGBl. II Nr. 358/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

09.10.1998BGBl. II Nr. 358/1998

Außerkrafttretensdatum

18.09.2001

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen durch die Meßnetzbetreiber

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Standorte der gemäß Paragraph 5, IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1 und 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte ständig betriebenen Meßstellen bis längstens 31. März eines jeden Kalenderjahres unter Anschluß einer Standortbeschreibung für neue Meßstellen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden. Im Jahr des Inkrafttretens sind die Meßstellen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Meßkonzepts zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Liste der Standorte jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Vorerkundungsmeßstellen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im voraus unter Bekanntgabe des Datums der Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Standorte dieser Meßstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Meßstellen zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Meßstellen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe durch den Landeshauptmann als Meßstellen gemäß Paragraph 5, IG-L.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142535

Alte Dokumentnummer

N8199854987L