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§ 8

Fassungen
19.09.2001 bis 28.06.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 819.09.200128.06.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004
§ 809.10.199818.09.2001 BGBl. II Nr. 358/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.09.2001

Außerkrafttretensdatum

28.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).

Text

Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen durch die Meßnetzbetreiber

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Standorte der gemäß Paragraph 5, IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1, 3, 4 und 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte ständig betriebenen Messstellen bis längstens 31. März eines jeden Kalenderjahres unter Anschluss einer Standortbeschreibung für neue Messstellen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Bei neuen Messstellen ist auch der Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzugeben. Wenn nicht anders angeführt, gelten die Meldungen für das gesamte jeweilige Kalenderjahr. Im Jahr des In-Kraft-Tretens sind die Messstellen binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Messkonzepts zu melden. Weiters ist die Methode für die Probenahme und Messung der PM tief 10-Konzentration zu melden sowie etwaige lokale Standortfaktoren/Standortfunktionen gemäß Anlage 1. Die Liste der Standorte wird im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
  2. Absatz 2,Vorerkundungsmeßstellen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im voraus unter Bekanntgabe des Datums der Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Standorte dieser Meßstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Meßstellen zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Gründe für die Standortwahl sind zu dokumentieren, zB mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Eine entsprechende Dokumentation ist vom Landeshauptmann zu führen und einmal jährlich zu aktualisieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2025

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR40024207