Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Auswertung, Dokumentation und Veröffentlichung der Meßdaten
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Jeder Meßnetzbetreiber hat über die Meßdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmeßgeräten und daraus abgeleitete Kenngrößen der von ihm betriebenen Meßstellen einen Tagesbericht, einen Monatsbericht und einen Jahresbericht zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Das Umweltbundesamt hat über diese Meßdaten und daraus abgeleitete Kenngrößen zusätzlich einen bundesweiten täglichen Luftgütebericht sowie im Rahmen des Berichts gemäß § 41 Abs. 2 einen länderübergreifenden Jahresbericht zu veröffentlichen.Das Umweltbundesamt hat über diese Meßdaten und daraus abgeleitete Kenngrößen zusätzlich einen bundesweiten täglichen Luftgütebericht sowie im Rahmen des Berichts gemäß Paragraph 41, Absatz 2, einen länderübergreifenden Jahresbericht zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Alle Werte sind in derselben Einheit wie der Grenz- oder Zielwert gemäß den Anlagen 1 bis 3 IG-L anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12142565
Alte Dokumentnummer
N8199855017L