Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).
Text
Auswertung, Dokumentation und Veröffentlichung der Meßdaten
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Jeder Messnetzbetreiber hat über die Messdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmessgeräten und die daraus abgeleiteten Kennwerte der von ihm betriebenen Messstellen einen Tagesbericht, einen Monatsbericht und einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Über die Messdaten von PM tief 10 ist, wenn diese mittels gravimetrischer Methode erhoben wurden, ein Monatsbericht und ein Jahresbericht zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Das Umweltbundesamt hat über diese Messdaten und die daraus abgeleiteten Kennwerte zusätzlich einen bundesweiten täglichen Luftgütebericht sowie im Rahmen des Berichts gemäß § 41 Abs. 2 einen länderübergreifenden Jahresbericht zu veröffentlichen.Das Umweltbundesamt hat über diese Messdaten und die daraus abgeleiteten Kennwerte zusätzlich einen bundesweiten täglichen Luftgütebericht sowie im Rahmen des Berichts gemäß Paragraph 41, Absatz 2, einen länderübergreifenden Jahresbericht zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Alle Werte sind in derselben Einheit wie der Grenz- oder Zielwert gemäß den Anlagen 1 bis 3 IG-L anzugeben.
(4)Absatz 4,Das Umweltbundesamt hat der Öffentlichkeit laufend aktuelle Informationen über die Konzentrationen der gemessenen Schadstoffe im Internet zur Verfügung zu stellen. Für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Kohlenstoffmonoxid und PM tief 10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten ermittelt wird, ist die Information mindestens einmal täglich zu aktualisieren. Informationen über PM tief 10, sofern diese Größe gravimetrisch bestimmt wird, sind monatlich zu aktualisieren, über Benzol, Blei im PM tief 10 und PM tief 2,5 alle drei Monate.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40024236