Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Tagesbericht
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat einen Tagesbericht über die Belastung der Luft mit Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Staub und Ozon an den gemäß § 5 IG-L im Bundesland betriebenen Meßstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen. Die Meßwerte der Hintergrund-Meßstellen werden, sofern sie mit kontinuierlich registrierenden Meßgeräten ermittelt werden, in den Tagesbericht jenes Bundeslandes integriert, in welchem sich die jeweilige Meßstelle befindet.Der Landeshauptmann hat einen Tagesbericht über die Belastung der Luft mit Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Staub und Ozon an den gemäß Paragraph 5, IG-L im Bundesland betriebenen Meßstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen. Die Meßwerte der Hintergrund-Meßstellen werden, sofern sie mit kontinuierlich registrierenden Meßgeräten ermittelt werden, in den Tagesbericht jenes Bundeslandes integriert, in welchem sich die jeweilige Meßstelle befindet.
(2)Absatz 2,Das Umweltbundesamt hat täglich einen bundesweiten Luftgütebericht über die Belastung der Luft mit Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Staub und Ozon des Vortags an den gemäß § 5 IG-L im Bundesgebiet betriebenen Meßstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen.Das Umweltbundesamt hat täglich einen bundesweiten Luftgütebericht über die Belastung der Luft mit Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Staub und Ozon des Vortags an den gemäß Paragraph 5, IG-L im Bundesgebiet betriebenen Meßstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12142566
Alte Dokumentnummer
N8199855018L