Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
19.09.2001 bis 28.06.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3919.09.200128.06.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004
§ 3909.10.199818.09.2001 BGBl. II Nr. 358/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

19.09.2001

Außerkrafttretensdatum

28.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).

Text

Tagesbericht

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat einen Tagesbericht über die Belastung der Luft mit Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM tief 10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird und unter Berücksichtigung eines entsprechenden lokalen Standortfaktors/einer Standortfunktion, und Ozon an den gemäß Paragraph 5, IG-L im Bundesland betriebenen Messstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen. Die Messwerte der Hintergrund-Messstellen werden, sofern sie mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten ermittelt werden, in den Tagesbericht jenes Bundeslandes integriert, in welchem sich die jeweilige Messstelle befindet.
  2. Absatz 2,Das Umweltbundesamt hat täglich einen bundesweiten Luftgütebericht über die Belastung der Luft mit Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM tief 10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird und unter Berücksichtigung eines entsprechenden lokalen Standortfaktors/einer Standortfunktion, und Ozon des Vortags an den gemäß Paragraph 5, IG-L im Bundesgebiet betriebenen Messstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR40024237