Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
19.09.2001 bis 28.06.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4019.09.200128.06.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004
§ 4009.10.199818.09.2001 BGBl. II Nr. 358/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

19.09.2001

Außerkrafttretensdatum

28.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).

Text

Monatsbericht der Meßnetzbetreiber

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Jeder Messnetzbetreiber hat jeweils längstens drei Monate nach Ende eines Monats einen Monatsbericht jedenfalls über die von ihm im Rahmen des Vollzugs des Immissionsschutzgesetzes mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhobenen Messwerte dieses Monats sowie auch über die Ergebnisse der PM tief 10-Messung, falls diese gravimetrisch erfolgt, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Der Monatsbericht hat dazu jedenfalls getrennt nach Messstellen und Luftschadstoffen die folgenden Informationen auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Überschreitungen der Grenz-, Alarm- und Zielwerte gemäß den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L und von Grenzwerten in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, ausgenommen PM tief 10 sowie jene Grenzwerte,
      deren Mittelungszeit das Kalenderjahr ist, jedenfalls unter
      Angabe von Tag und Messwert;
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Tage mit Überschreitungen des Zielwerts gemäß Anlage 3 IG-L;
    3. Ziffer 3
      maximale Mittelwerte, wie sie entsprechend den Grenz- und Zielwerten gemäß den Anlagen 1 und 3 IG-L zu bilden sind, für den betreffenden Monat;
    4. Ziffer 4
      die Monatsmittelwerte;
    5. Ziffer 5
      die Verfügbarkeit.
  3. Absatz 3,Bei Überschreitungen der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte ist eine Feststellung gemäß Paragraph 7, IG-L zu treffen. Bei Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 ist die Notwendigkeit anzugeben, gemäß Paragraph 8, IG-L eine Statuserhebung durchzuführen.

Schlagworte

Grenzwert, Alarmwert

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR40024238