Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
09.10.1998 bis 18.09.2001 — BGBl. II Nr. 358/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4019.09.200128.06.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004
§ 4009.10.199818.09.2001 BGBl. II Nr. 358/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

09.10.1998BGBl. II Nr. 358/1998

Außerkrafttretensdatum

18.09.2001

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Monatsbericht der Meßnetzbetreiber

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Jeder Meßnetzbetreiber hat jeweils längstens drei Monate nach Ende eines Monats einen Monatsbericht jedenfalls über die von ihm im Rahmen des Vollzugs des Immissionsschutzgesetzes mit kontinuierlich registrierenden Meßgeräten erhobenen Meßwerte dieses Monats zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Der Monatsbericht hat dazu jedenfalls getrennt nach Meßstellen und Luftschadstoffen die folgenden Informationen auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Überschreitungen der Grenzwerte gemäß Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), jedenfalls unter Angabe von Tag und Meßwert;
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Tage mit Überschreitungen des Zielwerts gemäß Anlage 3;
    3. Ziffer 3
      maximale Mittelwerte, wie sie entsprechend den Grenz- und Zielwerten gemäß den Anlagen 1 und 3 IG-L zu bilden sind, für den betreffenden Monat;
    4. Ziffer 4
      die Monatsmittelwerte;
    5. Ziffer 5
      die Verfügbarkeit.
  3. Absatz 3,Bei Überschreitung von Grenz- bzw. Zielwerten gemäß Anlage 1, ausgenommen Blei im Schwebestaub und Benzol, und Anlage 3 IG-L ist eine Feststellung gemäß Paragraph 7, IG-L zu treffen, sowie bei Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1 die Notwendigkeit anzugeben, gemäß Paragraph 8, IG-L eine Statuserhebung durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142567

Alte Dokumentnummer

N8199855019L