Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).
Text
Monatsbericht der Meßnetzbetreiber
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Jeder Messnetzbetreiber hat jeweils längstens drei Monate nach Ende eines Monats einen Monatsbericht jedenfalls über die von ihm im Rahmen des Vollzugs des Immissionsschutzgesetzes mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhobenen Messwerte dieses Monats sowie auch über die Ergebnisse der PM tief 10-Messung, falls diese gravimetrisch erfolgt, zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Der Monatsbericht hat dazu jedenfalls getrennt nach Messstellen und Luftschadstoffen die folgenden Informationen auszuweisen:
Überschreitungen der Grenz-, Alarm- und Zielwerte gemäß den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L und von Grenzwerten in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3, ausgenommen PM tief 10 sowie jene Grenzwerte,Überschreitungen der Grenz-, Alarm- und Zielwerte gemäß den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L und von Grenzwerten in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, ausgenommen PM tief 10 sowie jene Grenzwerte,
deren Mittelungszeit das Kalenderjahr ist, jedenfalls unter
Angabe von Tag und Messwert;
Anzahl der Tage mit Überschreitungen des Zielwerts gemäß Anlage 3 IG-L;
maximale Mittelwerte, wie sie entsprechend den Grenz- und Zielwerten gemäß den Anlagen 1 und 3 IG-L zu bilden sind, für den betreffenden Monat;
(3)Absatz 3,Bei Überschreitungen der in Abs. 2 Z 1 genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L zu treffen. Bei Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 ist die Notwendigkeit anzugeben, gemäß § 8 IG-L eine Statuserhebung durchzuführen.Bei Überschreitungen der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte ist eine Feststellung gemäß Paragraph 7, IG-L zu treffen. Bei Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 ist die Notwendigkeit anzugeben, gemäß Paragraph 8, IG-L eine Statuserhebung durchzuführen.
Schlagworte
Grenzwert, Alarmwert
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40024238