Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
09.10.1998 bis 18.09.2001 — BGBl. II Nr. 358/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4119.09.200128.06.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004
§ 4109.10.199818.09.2001 BGBl. II Nr. 358/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

09.10.1998BGBl. II Nr. 358/1998

Außerkrafttretensdatum

18.09.2001

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Jahresbericht der Meßnetzbetreiber

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht hat jedenfalls zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      die Jahresmittelwerte der gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 IG-L zu messenden Schadstoffe für das abgelaufene Kalenderjahr;
    2. Ziffer 2
      Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2 und 3 IG-L genannten Grenz- bzw. Zielwerte, jedenfalls über die Meßstellen, die Höhe und die Häufigkeit der Überschreitungen;
    3. Ziffer 3
      Angaben über Kenngrößen der eingesetzten Meßverfahren;
    4. Ziffer 4
      eine Charakterisierung der Meßstellen;
    5. Ziffer 5
      Berichte über Vorerkundungsmessungen und deren Ergebnisse, insbesondere über dabei festgestellte Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2 und 3 IG-L genannten Grenz- und Zielwerte;
    6. Ziffer 6
      einen Vergleich mit den Jahresmittelwerten der vorangegangenen Kalenderjahre.
  2. Absatz 2,Das Umweltbundesamt hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen bundesweiten Jahresbericht über die Ergebnisse der Messungen von Benzol und von Blei im Schwebestaub und einen österreichweiten Übersichtsbericht über die Ergebnisse der Messungen der übrigen Luftschadstoffe zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die Jahresmittelwerte sowie Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1 bis 3 IG-L genannten Grenz- und Zielwerte zu beinhalten. Der Jahresbericht, der vom Umweltbundesamt erstellt wird, schließt auch die Ergebnisse der im Rahmen der Import-Export-Messung durchgeführten Messungen ein.
  3. Absatz 3,Bei Überschreitung von Grenzwerten gemäß Anlage 1 hinsichtlich Blei im Schwebestaub und Benzol und Anlage 2 IG-L ist eine Feststellung gemäß Paragraph 7, IG-L zu treffen, sowie die Notwendigkeit anzugeben, gemäß Paragraph 8, IG-L eine Statuserhebung durchzuführen.

Schlagworte

Grenzwert

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142568

Alte Dokumentnummer

N8199855020L