Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Jahresbericht der Meßnetzbetreiber
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht hat jedenfalls zu beinhalten:
die Jahresmittelwerte der gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 IG-L zu messenden Schadstoffe für das abgelaufene Kalenderjahr;
Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2 und 3 IG-L genannten Grenz- bzw. Zielwerte, jedenfalls über die Meßstellen, die Höhe und die Häufigkeit der Überschreitungen;
Angaben über Kenngrößen der eingesetzten Meßverfahren;
eine Charakterisierung der Meßstellen;
Berichte über Vorerkundungsmessungen und deren Ergebnisse, insbesondere über dabei festgestellte Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2 und 3 IG-L genannten Grenz- und Zielwerte;
einen Vergleich mit den Jahresmittelwerten der vorangegangenen Kalenderjahre.
(2)Absatz 2,Das Umweltbundesamt hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen bundesweiten Jahresbericht über die Ergebnisse der Messungen von Benzol und von Blei im Schwebestaub und einen österreichweiten Übersichtsbericht über die Ergebnisse der Messungen der übrigen Luftschadstoffe zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die Jahresmittelwerte sowie Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1 bis 3 IG-L genannten Grenz- und Zielwerte zu beinhalten. Der Jahresbericht, der vom Umweltbundesamt erstellt wird, schließt auch die Ergebnisse der im Rahmen der Import-Export-Messung durchgeführten Messungen ein.
(3)Absatz 3,Bei Überschreitung von Grenzwerten gemäß Anlage 1 hinsichtlich Blei im Schwebestaub und Benzol und Anlage 2 IG-L ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L zu treffen, sowie die Notwendigkeit anzugeben, gemäß § 8 IG-L eine Statuserhebung durchzuführen.Bei Überschreitung von Grenzwerten gemäß Anlage 1 hinsichtlich Blei im Schwebestaub und Benzol und Anlage 2 IG-L ist eine Feststellung gemäß Paragraph 7, IG-L zu treffen, sowie die Notwendigkeit anzugeben, gemäß Paragraph 8, IG-L eine Statuserhebung durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12142568
Alte Dokumentnummer
N8199855020L