Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
19.09.2001 bis 28.06.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4119.09.200128.06.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004
§ 4109.10.199818.09.2001 BGBl. II Nr. 358/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

19.09.2001

Außerkrafttretensdatum

28.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).

Text

Jahresbericht der Meßnetzbetreiber

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht hat jedenfalls zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      die Jahresmittelwerte der gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 IG-L zu messenden Schadstoffe sowie für Stickstoffoxide (NOx) für das abgelaufene Kalenderjahr;
    2. Ziffer 2
      Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1 bis 5 IG-L sowie in Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L genannten Grenz-, Alarm- bzw. Zielwerte, jedenfalls über die Messstellen, die Höhe und die Häufigkeit der Überschreitungen;
    3. Ziffer 3
      Angaben über Kenngrößen der eingesetzten Messverfahren;
    4. Ziffer 4
      eine Charakterisierung der Messstellen;
    5. Ziffer 5
      Berichte über Vorerkundungsmessungen und deren Ergebnisse, insbesondere über dabei festgestellte Überschreitungen der in
      den Anlagen 1, 2, 3 und 5 IG-L genannten Grenz- und Zielwerte;
    6. Ziffer 6
      einen Vergleich mit den Jahresmittelwerten der vorangegangenen Kalenderjahre.
  2. Absatz 2,Das Umweltbundesamt hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen bundesweiten Jahresbericht über die Ergebnisse der Messungen von Benzol, von PM2,5 sowie von Blei im PM tief 10 und einen österreichweiten Übersichtsbericht über die Ergebnisse der Messungen der übrigen Luftschadstoffe zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die Jahresmittelwerte sowie Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1 bis 5 IG-L genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte zu beinhalten. Der Jahresbericht, der vom Umweltbundesamt erstellt wird, schließt auch die Ergebnisse der im Rahmen der Import-Export-Messung durchgeführten Messungen ein.
  3. Absatz 3,Bei Überschreitung von Grenz-, Alarm- und Zielwerten gemäß Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L sowie von Grenzwerten in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L ist eine Feststellung gemäß Paragraph 7, IG-L in die Berichte gemäß Absatz eins und 2 aufzunehmen. Bei Grenzwerten gemäß Anlagen 1 und 2 IG-L und bei Grenzwerten in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L ist die Notwendigkeit anzugeben, gemäß Paragraph 8, IG-L eine Statuserhebung durchzuführen.

Schlagworte

Alarmwert

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR40024239