Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Beachte
Abs. 1: VerfassungsbestimmungAbsatz eins :, Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 3
Behörden
(1)Absatz eins,Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
auf der Seite der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres;
die Burgenländische Landesregierung;
die Niederösterreichische Landesregierung;
auf der Seite der Slowakischen Republik:
der Innenminister der Slowakischen Republik.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Vertrages unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien werden unverzüglich die Adressen und Fernmeldeverbindungen der zuständigen Behörden austauschen.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Wege unverzüglich über Änderungen, die die Zuständigkeiten dieser Behörden betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12142618
alte Dokumentnummer
N8199855332L