Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Behörden
(1)Absatz eins,Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
auf der Seite der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres;
die Burgenländische Landesregierung;
die Niederösterreichische Landesregierung;
auf der Seite der Slowakischen Republik:
der Innenminister der Slowakischen Republik.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Vertrages unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien werden unverzüglich die Adressen und Fernmeldeverbindungen der zuständigen Behörden austauschen.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Wege unverzüglich über Änderungen, die die Zuständigkeiten dieser Behörden betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR40098683